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Wenn Sie ein Tier finden

Über Finder, Eigentümer und "herrenlose" Tiere

Wird der Eigentümer vor Ablauf der Halbjahresfrist bekannt, ist diesem der Fund zu melden mit der Aufforderung, das Tier umgehend abzuholen und die entstandenen Auslagen zu erstatten.

Werden diese Auslagen trotz Aufforderung nicht erstattet, wird der Finder bereits vor Ablauf von sechs Monaten Eigentümer des Tieres. Dasselbe gilt, wenn der Finder den Finderlohn nicht erhält.

Die Vorschriften über die Aneignung herrenloser Sachen, § 958 ff BGB, greifen hier nicht. Denn ein richtiges Haustier kann bei uns praktisch nicht "herrenlos" im Sinne dieser Gesetze sein.
Entweder ist das Tier seinem Eigentümer entlaufen. Dann ist es schon aus diesem Grund nicht "herrenlos", da der Eigentümer durch das bloße Entlaufen seines Tieres natürlich nicht sein Eigentum an dem Tier verliert.

Selbst wenn das Tier ausgesetzt wurde, kann ein Finder nicht durch die bloße Aufnahme einfach zum Eigentümer werden. Dagegen steht nämlich, dass es nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist ein Tier auszusetzen.

Aufgrund dieses gesetzlichen Verbots bleibt auch der "Aussetzende" immer der Eigentümer des ausgesetzten Tieres.

Laut § 18 TierSchG gilt die Zuwiderhandlung gegen §3 als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann. Und das ginge ja nicht, wenn das Aussetzen die Besitzrechte ändern würde und das Tier dadurch einfach "herrenlos" wäre...

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