
Tierheim Lauterbach
Die Satzung des Tierschutzverein Lauterbach eV
§ 1 Name und Sitz
- 1. Der Verein führt den Namen: Tierschutzverein Lauterbach e.V.
- 2. Er hat seinen Sitz in Lauterbach / Hessen.
- 3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lauterbach eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- 1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, den Tieren in der Not zu helfen, die Verhütung jeder Tierquälerei oder Misshandlung der Haustiere und der in Freiheit lebenden Tiere anzustreben und die strafrechtliche Verfolgung derartiger Fälle nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
- 2. Der Verein unterhält ein Tierheim.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- 1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Mitglieder, die nicht volljährig sind, sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
- 2. Zum Beitritt genügt die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und die zustimmende Annahme der Beitrittserklärung durch diesen. Der Beitritt eines Jugendlichen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- 3. Die Mitgliedschaft endet:
- a. durch Austritt
- b. durch Ausschluss
- c. durch Tod.
- 4. Der Austritt ist mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- 5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- a. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Rückstand bleibt,
- b. wenn es dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins schadet.
- 6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
- 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Die Vereinsmitglieder genießen alle gesetzlichen Mindestrechte, insbesondere sind sie berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Sie haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Bevollmächtigung bei der Stimmabgabe ist für natürliche Personen unzulässig. Für juristische Personen ist sie nach Vorlage einer Vollmacht statthaft.
§ 5 Beitrag
- 1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied nach eigenem Ermessen bestimmt wird. Der Mindestbeitrag wird vom Vorstand in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von den Mitgliedern beschlossen.
- Für Familien beträgt der Jahresbeitrag das 1 1/2 - fache des normalen Einzelpersonenbeitrages. Für Mitglieder unter 14 Jahren wird kein Beitrag erhoben. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte des Einzelpersonenbeitrages.
- 2. Der Beitrag ist innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind
- 1. der Vorstand
- 2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus:
- a. dem geschäftsführenden Vorstand
- b. den gewählten Beisitzern.
- 2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehört ein Führungsgremium aus drei gleichberechtigten Personen an. Dieses kollektive Gremium ist solange beschluss- und handlungsfähig, solange es aus mindestens zwei Personen besteht.
- Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Der geschäftsführende Vorstand umfasst ferner den Kassierer und den Schriftführer. Durch die Mitgliederversammlung können im Rahmen einer Vorstandswahl weitere Mitglieder als Beisitzer zur Unterstützung des Vorstandes gewählt werden.
- 3. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder sind bei den Sitzungen des erweiterten Vorstandes unterschiedslos stimmberechtigt.
§ 8 Rechte, Pflichten und Amtsdauer des Vorstandes
- 1. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
- 2. Das Amt des Vorstandes wird ehrenamtlich geführt; notwendige Sachaufwendungen werden nach Vorstandsbeschluss erstattet.
- 3. Dem Vorstand obliegt die gewissenhafte Führung der Vereinsgeschäfte.
- 4. Verfahren bei Vorstandssitzungen:
- Der Vorstand soll, wenn er nicht aus besonderem Anlass einzuberufen ist, mindestens alle 2 Monate zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 9 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 10 Berufung der Mitglieder-Versammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch
- b. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung),
- c. im Falle der Einberufung durch Mitglieder gemäß § 37 BGB.
- 2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
- 3. Form der Berufung:
- a. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Presse unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Wird die Bekanntmachung ausschließlich in der Presse vorgenommen, so hat diese einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Anträge sind l Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
- b. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
- c. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift bzw. dem Tag der Veröffentlichung in der Presse.
- 4. Beschlussfähigkeit:
- a. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- b. Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- c. Ist eine zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 4b. nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen,
- d. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 4e.) zu enthalten,
- e. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 11 Beschlussfassung
- 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Versammlungsniederschrift
- 1. Über den Gang der Versammlung und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift durch den Protokollführer aufzunehmen.
- 2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- 3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 13 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfung des Vereins ist nach Ablauf jeden Geschäftsjahres von zwei in der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der nächsten Hauptversammlung ein mündlicher Bericht über die Kassenprüfung erstattet werden kann.
- Wird bei der Wahl der Kassenprüfer verlangt, dass die Prüfung sich auf die Vermögensverhältnisse des Vereins erstrecken soll, so muss der Bericht auch die Vermögensverhältnisse berücksichtigen.
§ 14 Jugendgruppe
- 1. Es kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Diese führt ein eigenständiges Gruppenleben unter Beachtung des Vereinszwecks. Sie untersteht den Vereinsorganen.
- 2. Der Vorstand ernennt im Falle der Bildung einer Jugendgruppe einen Jugendgruppenleiter. Die Ernennung ist widerruflich. Der Jugendgruppenleiter und sein Vertreter sollten volljährig sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe bieten. Der Jugendgruppenleiter ist ehrenamtlich tätig.
§ 15 Auflösung des Vereins
- 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 10, Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
- 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- 3. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Lauterbach/Hessen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke des Tierschutzes.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft.
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