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Stachelhalsbänder und Co

Bestimmungen bei unseren Nachbarn Österreich und Schweiz


In Österreich galten
diese nach §15a der in der Ländervereinbarung aufgezählten Verbote (Stachelhalsband, elektrisierende oder -chemische Dressurgeräte) trotz der zweijährigen Übergangsfrist bereits 2001 als Tierquälerei, da sie der im Tierschutzgesetz verlangten artgerechten Haltung und Pflege widersprechen.

Aus der Schweizer Tierschutzverordnung
Umgang mit Hunden
1) Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte und Strafschüsse sowie die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.

2) Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst versetzt wird.

3) Der Einsatz von Geräten, die elektrisieren oder akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten; ausgenommen sind Dressurpfeifen und der fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen.

4) Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen.

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